Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sagen wolle, dass sie davon ausgehe, auch eine korrekte Befunderhebung am 13. April 2024 hätte ergeben, dass konservativ behandelt werde (womit das Versäumnis des Beschuldigten nicht kausal gewesen sei), so masse sie sich damit ein fachmedizinisches Wissen an, über das sie nicht verfüge. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" könne das Strafverfahren nicht eingestellt werden (Beschwerde, S. 5 ff.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung.