Tatsächlich sei ein extrem verkrampftes Abdomen gegeben gewesen, das gar keine Untersuchung zugelassen habe. Es bedürfe vorliegend einer Ergänzung oder Verbesserung des amtlichen Gutachtens. Schliesslich erkläre die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht und lasse sich nicht erklären, wie gestützt darauf, welches Vorgehen ein späteres Behandlungsteam gewählt habe, darauf geschlossen werden könne, dass die Befunderhebung zu einem früheren Zeitpunkt ausreichend gewesen sei. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sagen wolle, dass sie davon ausgehe, auch eine korrekte Befunderhebung am 13.