der Privatgutachter Unklar- und Unschlüssigkeiten im amtlichen Gutachten aufzuzeigen vermöge, ohne sämtliche Untersuchungsakten zur Verfügung zu haben. Sodann habe der Beschuldigte seine Behauptung in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2024 nicht belegt, wonach er im Austrittsbericht vom 2. Mai 2024 zum "Verlauf" geschrieben habe, das Abdomen sei am dritten postoperativen Tag (d. h. am 13. April 2024) "weich und klinisch nicht peritonitisch" gewesen. Der Beschuldigte sei an diesem Tag gar nicht am Krankenbett gewesen und er könne unmöglich einen entsprechenden Befund erhoben haben. Tatsächlich sei ein extrem verkrampftes Abdomen gegeben gewesen, das gar keine Untersuchung zugelassen habe.