Weiter sei fraglich, ob ihm sein Anspruch auf rechtliches Gehör genügend gewährt worden sei, wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verlange, dass zur Begründung ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit oder Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens ein Privatgutachten von Nöten sei, das auf der Grundlage aller Untersuchungsakten erstellt worden sei. Zudem tue die unvollständige Kenntnis der Vorakten den Schlussfolgerungen im Privatgutachten keinen Abbruch, nachdem -8-