Es könne nicht von einer korrekten fachärztlichen Beurteilung ausgegangen werden, wenn die zugehörige Dokumentation gerade nicht vorliege. Es bleibe auch unklar, warum es einer sorgfältigen ärztlichen Behandlung entsprechen soll, wenn die Anastomoseninsuffizienz ohne fachärztliche Evaluation ausgeschlossen werde. Weiter sei fraglich, ob ihm sein Anspruch auf rechtliches Gehör genügend gewährt worden sei, wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verlange, dass zur Begründung ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit oder Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens ein Privatgutachten von Nöten sei, das auf der Grundlage aller Untersuchungsakten erstellt worden sei.