Dadurch, dass trotz der klinischen Zeichen nicht eingegriffen worden sei, sei er mit einer Anastomoseninsuffizienz nach Hause entlassen worden, was zu erheblichen Komplikationen geführt habe. Der Beschuldigte sei somit pflichtwidrig untätig geblieben und habe durch diese Sorgfaltspflichtsverletzung zum Eintritt des Erfolgs beigetragen. Das amtliche Gutachten sei sodann in sich widersprüchlich und die Schlussfolgerungen beruhten nicht auf den Akten. Es könne nicht von einer korrekten fachärztlichen Beurteilung ausgegangen werden, wenn die zugehörige Dokumentation gerade nicht vorliege.