3.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich der operativen Nachsorge strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtsverletzungen vorlägen und eine Ergänzung des amtlichen Gutachtens notwendig sei. Das Privatgutachten lasse erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen im amtlichen Gutachten aufkommen. Die fehlende fachärztliche Beurteilung und der Umstand, dass der Beschuldigte dem Ergebnis der bildgebenden Abklärung keine Beachtung geschenkt habe, zeigten auf, dass der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Der diensthabende Stationsarzt habe über keinen Facharzttitel verfügt.