Fragen noch die von diesem erstatteten Antworten vermöchten bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit oder Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens zu begründen, weshalb auf das amtliche Gutachten abzustellen sei. In Ermangelung einer Sorgfaltspflichtsverletzung könne gegenüber dem Beschuldigten der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung nicht aufrechterhalten werden.