Eine retrospektive Betrachtung sei nicht erlaubt und aus der ex ante-Perspektive vermöge der Gutachter kein Versäumnis zu erkennen. Auch das neue Behandlungsteam habe nach Wiedereintritt des Beschwerdeführers in das Spital keine Veranlassung für eine umgehende Durchführung einer Re- Laparoskopie oder einer Re-Laparotomie gesehen. Das Privatgutachten beruhe auf einer unvollständigen Kenntnis der Vorakten, behandle die in Bezug auf den Tatvorwurf entscheidenden Fragen mehrheitlich nicht und äussere sich nicht dazu, aus welchen Gründen der Privatgutachter zu seinen Erkenntnissen gelange. Weder die dem Privatgutachter gestellten -7-