Der Umstand, dass sich infolge der Operation eine Anastomoseninsuffizienz eingestellt habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Hierbei handle es sich um ein Risiko, welches Operationen wie der durchgeführten eigen sei und auch vom besten Chirurgen nicht verhindert werde könne, weshalb der Beschwerdeführer auf dieses Risiko auch explizit hingewiesen worden sei. Sodann sei laut amtlichem Gutachter auch die postoperative Nachsorge des Beschwerdeführers gewährleistet gewesen und der Vorwurf der Sorgfaltspflichtsverletzung nicht begründet. Eine retrospektive Betrachtung sei nicht erlaubt und aus der ex ante-Perspektive vermöge der Gutachter kein Versäumnis zu erkennen.