3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 2. April 2025 die Einstellung der Strafuntersuchung, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer gemäss Einwilligungsprotokoll in eine laparoskopisch unterstützte Dickdarmteilentfernung (Hemikolektomie) eingewilligt habe und eine solche gemäss Austrittsbericht auch durchgeführt worden sei. Der Umstand, dass sich infolge der Operation eine Anastomoseninsuffizienz eingestellt habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden.