Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genügt als Willenserklärung i.S.v. Art. 30 StGB, da der Beschwerdeführer als Rechtsunkundiger den Beschuldigten auch durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfolgt wissen will ("Dieser Bericht dient zur Strafanzeige an Dr. B._____ aus […]", vgl. Strafanzeige S. 6 Mitte, sowie "Antragsteller" und "Zu anzeigende Person", Strafanzeige S. 1 oben). Damit, und weil sie innerhalb der -5-