3.3. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 (Postaufgabe 8. Mai 2025) beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erstattete der Beschuldigte die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.5. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: