1.12. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 2. April 2025 wurde verfügt, dass kein Zweitgutachten erstellt werde und dem amtlichen Sachverständigen keine Ergänzungsfragen zur Beantwortung unterbreitet würden. 2. Am 2. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Verfahrens, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 4. April 2025 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihm am 9. April 2025 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2025 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: