Die Einweisung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg müsste sie ebenfalls neu verfügen, wenn sie eine solche Einweisung dannzumal noch anstreben sollte. Auch insofern ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 nicht i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert. 1.8. Auf die Beschwerde ist somit mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO nicht einzutreten.