Sollte es wider Erwarten zu einer Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs kommen, müsste die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau somit erneut die Anordnung von Untersuchungshaft beantragen (vgl. hierzu BGE 143 IV 160 E. 2.3; ADRIAN BERLINGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 236 StPO). Die Einweisung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg müsste sie ebenfalls neu verfügen, wenn sie eine solche Einweisung dannzumal noch anstreben sollte.