Hieran ändert auch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2025 nichts. Mit dieser wurde die Untersuchungshaft lediglich bis zum Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs verlängert. Weil sich der Beschwerdeführer aber bereits seit dem 10. April im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, wurde die Untersuchungshaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2025 de facto gar nicht verlängert.