automatisch wieder in einer (etwa vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. April 2025) bereits verlängerten Untersuchungshaft, haben während der Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs doch gerade keine periodischen Haftprüfungen nach Art. 227 StPO stattzufinden (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 236 StPO) und hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dementsprechend in dieser Zeit beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch nicht rechtzeitig Haftverlängerungsgesuche zu stellen. Hieran ändert auch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2025 nichts.