begründete sie ihre Anordnung in Ziff. 2.1 damit, dass die Verfahrensleitung "derzeit noch" bei ihr liege. Der hier interessierende (rein hypothetische) Fall einer allfälligen Rückversetzung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug in Untersuchungshaft ist damit nicht als abgedeckt zu betrachten. Bei einer Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs befände sich der Beschwerdeführer denn auch nicht sozusagen -7-