Sollte es wider Erwarten doch zu einer Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs kommen, könnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer zudem nicht einfach gestützt auf Ziff. 2 ihrer Verfügung vom 9. April 2025 in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg einweisen. Mit dieser Anordnung wollte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einzig sicherstellen, dass die von ihr angeordnete Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg auch bei einer nahtlosen Verlängerung der Untersuchungshaft Bestand hat bzw. nicht neu angeordnet werden muss. Ganz in diesem Sinne begründete sie ihre Anordnung in Ziff.