1.7. Dass der vorzeitige Massnahmenvollzug seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme "auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug" darstellt (BGE 143 IV 160 E. 2.1) und eine Rückversetzung in Untersuchungshaft nicht ausgeschlossen erscheint (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 und N. 24 zu Art. 236 StPO), begründet ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 mit Beschwerde anzufechten. Solch eine Rückversetzung steht aktuell nicht im Raum und ist auch nicht konkret zu erwarten.