Zu Recht machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gerade wegen der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 15. April 2025 auf ihre am 10. April 2025 erteilte Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs hätte zurückkommen müssen. Soweit er aus der Befugnis der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau, unter gegebenen Voraussetzungen auf ihre Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zurückzukommen, ableitete, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für vollzugsrechtliche Verschärfungen zuständige bleibe, überzeugt dies ebenfalls nicht.