vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5, wonach der Gesetzgeber Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO per 1. Januar 2024 in der Überlegung geändert habe, dass es den Vollzugsbehörden nicht möglich sei, verschiedene Vollzugsregime, also ein Regime für verurteilte Straftäter und ein Regime für lediglich beschuldigte Personen, die aufgrund eines besonderen Haftgrundes inhaftiert seien, nebeneinander zu führen).