Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenüber dem Amt für Justizvollzug bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg unterzubringen ist, in irgendeiner Weise weisungsberechtigt wäre, trifft wie bereits ausgeführt nicht zu (vgl. hierzu auch das vom Beschwerdeführer [Beschwerde Ziff. 4.2.3] erwähnte und zur Publikation -6-