382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 darzutun. Dies zeigt sich nur schon daran, dass selbst bei Gutheissung seiner Beschwerde seine vom Amt für Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom 15. April 2025 angeordnete Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg Bestand hätte, weshalb der Beschwerdeführer in jedem Fall gegen diese Verfügung vorgehen muss, wenn er sicher verhindern will, im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs einstweilen in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg verbracht zu werden.