Die Herrschaft über die besondere Form der strafprozessualen Haft sei nicht ausser Hand gegeben worden. Verschärfungen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, wie die Rückversetzung in Untersuchungshaft oder die Einweisung in eine Hochsicherheitsabteilung, blieben Sache der Verfahrensleitung.