Diese Einweisung stütze sich auf die hier angefochtene Verfügung, weshalb er weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung habe. In diesem Sinne sei auch der Auftrag der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau an das Amt für Justizvollzug zu verstehen, welcher der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beigelegen habe. Es handle sich um einen "blossen" Auftrag. Die Herrschaft über die besondere Form der strafprozessualen Haft sei nicht ausser Hand gegeben worden.