Solange er sich nicht in einer entsprechenden Massnahmenvollzugseinrichtung befinde und seine Massnahme damit effektiv antrete, verbleibe er in der Strafanstalt (wozu auch die Hochsicherheitsabteilung gehöre), welche nach dem (Untersuchungs-)Haftsetting lebe. Daraus folge, dass die Vollzugsbehörde in ihrem Vollzugsbefehl die vorderhändige Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg "nur" bekräftigt habe. Diese Einweisung stütze sich auf die hier angefochtene Verfügung, weshalb er weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung habe.