1.6. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO mit Beschwerde (Ziff. 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4) zwar vor, dass er noch nicht in die Massnahmenvollzugseinrichtung eingetreten sei, womit die Untersuchungshaft faktisch fortbestehe und so auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnet worden sei. Solange er sich nicht in einer entsprechenden Massnahmenvollzugseinrichtung befinde und seine Massnahme damit effektiv antrete, verbleibe er in der Strafanstalt (wozu auch die Hochsicherheitsabteilung gehöre), welche nach dem (Untersuchungs-)Haftsetting lebe.