Dementsprechend vermag die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 angeordnete Einweisung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg aktuell keine Wirkung zu entfalten. Sie entfaltete auch in der Zeit zwischen dem 9. und 10. April 2025 keine Wirkung, konnte sie doch nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2025 aus akutmedizinischen bzw. psychiatrischen Gründen -5- hospitalisiert zu sein scheint (Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. April 2025 Ziff. 2.3; Beschwerde Ziff. 4.2.2).