1.5. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg einzuweisen ist, ist eine vollzugsrechtliche Frage, die nach dem Ausgeführten seit dem 10. April 2025 nicht mehr in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fällt, sondern in diejenige des Amtes für Justizvollzug. Dementsprechend vermag die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 angeordnete Einweisung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg aktuell keine Wirkung zu entfalten.