SAR 251.200] und §§ 3 und 53 SMV). Anlässlich der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 10. April 2025 denn auch ganz in diesem Sinne fest, ihre Vollzugskompetenzen an das Amt für Justizvollzug zu delegieren (S. 3).