1.4. Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersu- chungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 1 StPO). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an (ausschliesslich) dem Vollzugsregime (Art. 236 Abs. 4 StPO) und somit nicht mehr dem Regime der Untersuchungshaft.