rechtlich betrachtet im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, die als eine Anstalt im Sinne des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SAR 253.020) zu betrachten ist, in der (vorzeitige) Massnahmen für Männer vollzogen werden können (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Strafvollzugsverordnung [SMV; SAR 253.112]; § 1 Abs. 2 lit. a und c Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg [SAR 253.331]). Hieran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer aktuell aus gesundheitlichen Gründen am Standort […] aufzuhalten scheint (Beschwerde Ziff.