3.2. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und kann vom Beschwerdeführer dementsprechend mit Beschwerde angefochten werden. Voraussetzung ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an ihrer Aufhebung oder Änderung.