Justizvollzugsanstalt Lenzburg vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, den Beschuldigten bis zum Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in einer geeigneten Massnahmevollzugseinrichtung und unter Berücksichtigung von Art. 234 Abs. 2 StPO im üblichen Haftvollzugssetting zu belassen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, zzgl. Mehrwertsteuer."