" 1. Der Beschuldigte wird bis am 13. April 2025 (Ablauf der Untersuchungshaft) in den Sicherheitstrakt I (SITRAK I) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg eingewiesen. 2. Bei allfälligen Verlängerungen der Untersuchungshaft erfolgt die Einweisung in den Sicherheitstrakt I bis zum Ablauf der Untersuchungshaft, maximal jedoch bis am 1. Oktober 2025. 3. Die JVA Lenzburg wird verpflichtet, eine adäquate psychiatrische Versorgung des Beschuldigten sicherzustellen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 10. April 2025 zugestellte Verfügung am 22. April 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: