3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt. Die diesbezügliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden ist daher rechtens und die Beschwerde demgemäss abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Über eine der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.