2.3.4. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die durch die Erstellung des DNA- Profils drohende Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte als zumutbar und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Sollte sich der Tatverdacht nicht erhärten, werden die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht, was auch in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2025 so festgehalten ist.