Die mutmassliche Existenz weiterer solcher Vorfälle ergibt sich aus den von der Staatsanwaltschaft Baden angeführten und in den vorgängigen Erwägungen dargelegten Umständen. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sämtliche in ihrer Datenbank vermerkten Vorfälle mit möglichem Bezug zum Beschwerdeführer auszubreiten. - 12 -