Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Rz. 13) liegen somit genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren ähnlich gelagerten Delikten wie dem Vorfall in Baden vom 3. respektive 4. Dezember 2024 vor. Inwiefern die Staatsanwaltschaft Baden hätte aufzeigen müssen, dass überhaupt Vorfälle bestehen (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 3), erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Die mutmassliche Existenz weiterer solcher Vorfälle ergibt sich aus den von der Staatsanwaltschaft Baden angeführten und in den vorgängigen Erwägungen dargelegten Umständen.