weis; Entscheid des Obergerichts vom 8. April 2025 im Verfahren SBK.2024.360 E. 2.3.3). Schliesslich ergibt die Durchsicht des bereits erwähnten WhatsApp-Verlaufs weitere konkrete Anhaltspunkte auf durch den Beschwerdeführer begangene Delikte. Bereits die dem Beschwerdeführer gesendete Nachricht "drecks pussys wieder weggrennt?" vom 4. Dezember 2024 um 05:46:14 Uhr (Einvernahme Beschwerdeführer vom 25. März 2025 Beilage 4 S. 2) indiziert durch das "wieder", dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Auseinandersetzungen mit Fans des Fussballclubs F._____ hatte. Dies gilt auch für die eingehende Nachricht "die IMMER