Dass zwischen Anhängern der Fussballclubs H._____ und G._____ eine über den normalen Wettkampf hinausgehende Rivalität besteht, ist notorisch. Auch der Geschädigte 2 erklärte dies, ohne vorher konkret danach gefragt worden zu sein (Einvernahme C._____ vom 5. Dezember 2024 Frage 22). Die Vermutung, dass der Beschwerdeführer sich dieses Shirt des Fussballclubs G._____ unrechtmässig angeeignet hat, liegt daher, wie es bereits bei den gefundenen Fanartikeln des Fussballclubs F._____ der Fall war, nahe. Das besagte Shirt des Fussballclubs G._____ sowie die - 11 -