So hat der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen anlässlich eines Spiels des Fussballclubs H._____ einen Böller gezündet, weshalb er in der Hooligan-Datenbank verzeichnet worden sei (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 54; Beschwerdeantwort S. 2), und gab weiter an, die bei ihm gefundenen und ihm gehörenden Sturmmasken seien ursprünglich beim Fussballclub H._____ gebraucht worden (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 66). Auch Szenenkenner der Kantonspolizei Aargau rechnen den Beschwerdeführer offenbar dem Fussballclub H._____ zu (Beschwerdeantwort S. 2).