Dass die beim Beschwerdeführer gefundenen Fanartikel des Fussballclubs F._____ kaum – wie von diesem angegeben – dessen persönliche Gegenstände sind, wurde bereits aufgezeigt (vgl. E. 2.3.2). Selbiges gilt auch für das beim Beschwerdeführer gefundene Shirt des Fussballclubs G._____ (Sicherstellungsprotokolle vom 11. Dezember 2024). Abgesehen von der geographischen Nähe sprechen mehrere Faktoren für eine Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Fussballclub H._____, einem Rivalen des Fussballclubs G._____. So hat der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen anlässlich eines Spiels des Fussballclubs H.___