2.3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die angeordnete Erstellung des DNA-Profils schliesslich auch damit, dass konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer neben den beiden Vorfällen in Baden und Mellingen weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte (angefochtene Verfügung S. 1, Beschwerdeantwort S. 4). Dies ist zu bejahen.