Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass unklar ist, was sich die Staatsanwaltschaft Baden durch einen Abgleich der DNA des Beschwerdeführers mit den bei ihm gefundenen Kleidungsstücken erhofft, denn der Beschwerdeführer dürfte die Kleidung schon nur deshalb berührt haben, um sie im Kleiderschrank zu verstauen (Beschwerde Rz. 9 und 14; Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 2). Allerdings scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass einer der mutmasslichen Täter im Rahmen des Vorfalls in Mellingen den Geschädigten 4 am Jackenärmel gepackt hat (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 2 und 4). Ab diesem Ärmel wurde eine DNA-Spur gesichert (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 6). Aus den Akten