Da diese Fanartikel mit dem vom Geschädigten 3 geltend gemachten Deliktsgut übereinstimmen (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 2 f.), liegt – wie die Staatsanwaltschaft Baden treffend ausgeführt hat – ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2024 in Mellingen vor (Beschwerdeantwort S. 4). Dieser wird – wie die Staatsanwaltschaft Baden ebenfalls festgehalten hat – durch den dem Vorfall in Baden ähnlichen modus operandi ergänzt (Beschwerdeantwort S. 4).