Bei den beim Beschwerdeführer gefundenen Fanartikeln des Fussballclubs F._____ könnte es sich somit um Eigentum von Dritten, möglicherweise vom Geschädigten 3, handeln. Dieser Eindruck wird weiter dadurch verstärkt, dass es sich beim Vorfall in Mellingen vom 19. Oktober 2024 um eine Revanche von Anhängern des Fussballclubs I._____ aufgrund eines Diebstahls von Bannern/Choreos durch Anhänger des Fussballclubs F._____ handeln könnte (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 5). Da das mutmassliche Deliktsgut später offenbar in einem Telegram Kanal gepostet wurde (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 5 f.), scheint dies umso wahrscheinlicher.