Es ist somit deutlich wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer Fan des Fussballclubs I._____ ist. Es ist notorisch, dass zwischen diesen beiden Vereinen seit Jahren eine Rivalität besteht, die nicht selten auch in gewalttätigen Auseinandersetzungen gipfelt. Bei den beim Beschwerdeführer gefundenen Fanartikeln des Fussballclubs F._____ könnte es sich somit um Eigentum von Dritten, möglicherweise vom Geschädigten 3, handeln.